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Datenübermittlung Meldebehörde Widerspruch


Allgemeine Informationen

Gemäß Bundesmeldegesetz (BMG) darf die Meldebehörde Daten über die in Leutenberg gemeldeten Einwohner übermitteln an:

  1. Parteien und Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen

    im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen in der sechs vor der Wahl

    vorangehenden Monaten für Zwecke der Wahlwerbung (§ 50 Abs. 1 BMG),

  2. Mandatsträger sowie Presse oder Rundfunk zum Zwecke der Ehrung

    von Alters- und Ehejubiläen (§§ 50 Abs. 2 BMG),

  3. Adressbuchverlage für die Herausgabe von Adressbüchern
    (§ 50 Abs. 3 BMG).

     

    Betroffene Personen haben gemäß § 50 Abs. 5 BMG das Recht der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen. Den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften darf die Meldebehörde neben den Daten ihrer Mitglieder auch die Daten von Familienangehörigen übermitteln. Familienangehörige im Sinne des Gesetzes sind der Ehegatte oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern. Der betroffene Familienangehörige – nicht das Kirchenmitglied – kann der Datenübermittlung gemäß §42 Abs. 3 BMG widersprechen.

     

    Wiedersprüche sind ohne Angabe von Gründen schriftlich oder zur Niederschrift bei der

     

    Stadtverwaltung Leutenberg
    Einwohnermeldeamt
    Mark1

    07338 Leutenberg

     

    einzulegen.

     

Bitte nutzen Sie dazu das von uns angebotene Formular.


Rechtsgrundlagen

Bundesmeldegesetz


Ansprechpartner

Einwohnermeldeamt
Markt 1
07338 Leutenberg

Frau Silvia Ziermann
Zimmer: 2
Markt 1
07338 Leutenberg
Telefon (036734) 231-0
Telefax (036734) 23126


Formulare

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