Datenübermittlung Meldebehörde Widerspruch
Allgemeine Informationen
Gemäß Bundesmeldegesetz (BMG) darf die Meldebehörde Daten über die in Leutenberg gemeldeten Einwohner übermitteln an:
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Parteien und Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen
im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen in der sechs vor der Wahl
vorangehenden Monaten für Zwecke der Wahlwerbung (§ 50 Abs. 1 BMG),
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Mandatsträger sowie Presse oder Rundfunk zum Zwecke der Ehrung
von Alters- und Ehejubiläen (§§ 50 Abs. 2 BMG),
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Adressbuchverlage für die Herausgabe von Adressbüchern
(§ 50 Abs. 3 BMG).Betroffene Personen haben gemäß § 50 Abs. 5 BMG das Recht der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen. Den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften darf die Meldebehörde neben den Daten ihrer Mitglieder auch die Daten von Familienangehörigen übermitteln. Familienangehörige im Sinne des Gesetzes sind der Ehegatte oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern. Der betroffene Familienangehörige – nicht das Kirchenmitglied – kann der Datenübermittlung gemäß §42 Abs. 3 BMG widersprechen.
Wiedersprüche sind ohne Angabe von Gründen schriftlich oder zur Niederschrift bei der
Stadtverwaltung Leutenberg
Einwohnermeldeamt
Mark107338 Leutenberg
einzulegen.
Bitte nutzen Sie dazu das von uns angebotene Formular.
Rechtsgrundlagen
Bundesmeldegesetz
Ansprechpartner
EinwohnermeldeamtMarkt 1
07338 Leutenberg
Frau Silvia Ziermann
Zimmer: 2
Markt 1
07338 Leutenberg
(036734) 231-0
(036734) 23126