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Reisepass


Allgemeine Informationen

Leistungsbeschreibung

Deutsche Staatsangehörige müssen, wenn sie über die Grenze der Bundesrepublik Deutschland (bzw. der Europäischen Union) ausreisen oder wieder einreisen, einen Reisepass mit sich führen und auf Verlangen vorzeigen. Der Reisepass ersetzt außerdem den Personalausweis, obwohl er im Gegensatz zu diesem nicht die Anschrift des Inhabers enthält.

Vorläufiger Reisepass: In Eilfällen kann zugleich mit dem (endgültigen) Reisepass ein vorläufiger Reisepass beantragt werden.

Mehrere Reisepässe: Bei berechtigtem Interesse besteht die Möglichkeit, für dieselbe Person mehrere Reisepässe auszustellen (beispielsweise wenn wegen bestimmter Visaeinträge im Pass Schwierigkeiten bei der Einreise in weitere Staaten zu befürchten sind).

Biometrischer Reisepass (ePass):

Seit dem 1. November 2005 werden die so genannten biometrischen Reisepässe (auch ePass genannt) ausgegeben. Darin ist ein Chip integriert, der - neben den persönlichen Daten des Passinhabers - auch das digitale Gesichtsbild enthält. Die Lichtbilder müssen deshalb "biometrietauglich" sein. Dazu gehört insbesondere, dass das Gesicht nicht mehr im Halbprofil, sondern in Frontalansicht dargestellt ist. Seit dem 1. November 2007 werden auf dem Chip im Reisepass zusätzlich auch zwei Fingerabdrücke digital gespeichert. (Ausführliche Informationen über Biometrie in Reisepässen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern)

Voraussetzung: Deutsche(r) im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes

An wen muss ich mich wenden?

  • an die Passbehörde der Stadt oder der Gemeinde, in der Sie mit Ihrer alleinigen oder Hauptwohnung gemeldet sind, oder
  • an die Verwaltungsgemeinschaft, die die Aufgabe der Passbehörde erfüllt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • biometrisches Lichtbild (Foto-Mustertafel Bundesdruckerei)
  • Ihr alter Reisepass (sofern bereits vorhanden) - auch wenn er ungültig ist,
  • Ihr Personalausweis (bei Erstbeantragung) und die Geburtsurkunde,
  • Hinsichtlich der Ausstellung von Reisepässen für Minderjährige nach Vollendung des zwölften Lebensjahres wird auf die Ausführungen zum Kinderreisepass verwiesen.

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühren ergeben sich aus § 15 Passverordnung (PassV). Genaue Auskunft hierzu erteilt auch die zuständige Stelle.

Welche Fristen muss ich beachten?

Ab der Vollendung des zwölften Lebensjahres ist die Ausstellung von Reisepässen zwingend; Kinderreisepässe sind dann nicht mehr statthaft. Bei Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind sie sechs Jahre gültig; für Personen über 24 Lebensjahre beträgt die Gültigkeitsdauer 10 Jahre.

Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Reisepässen ist nicht möglich.

Bitte achten Sie vor jeder Auslandsreise rechtzeitig darauf, ob Ihr Reisepass noch gültig ist. In manchen Ländern muss der Reisepass bei der Einreise noch mindestens drei Monate lang gültig sein.

Was sollte ich noch wissen?

Für manche Länder ist auch für Kinder ein Reisepass erforderlich. (siehe Kinderreisepass)

Informationen über die Einreisebestimmungen sowie weitere Hinweise zu Ihrem Reiseziel können Sie unter http://www.auswaertiges-amt.de/ abrufen.

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales (TMIK)

Fachlich freigegeben am

07.04.2017

Rechtsgrundlagen

  • biometrisches Passbild
  • alter Reisepass (wenn vorhanden) und Personalausweis,
  • Geburtsurkunde oder Familienstammbuch
  • persönliche Vorsprache bei Antragstellung erforderlich,
  • Zustimmung der Erziehungsberechtigten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr vor der Behörde


Gebühren

  • 37,50 Euro bis zum vollendeten 24. Lebensjahr
  • 60,00 Euro ab dem 24. Lebensjahr

Ansprechpartner

Einwohnermeldeamt
Markt 1
07338 Leutenberg

Frau Silvia Ziermann
Zimmer: 2
Markt 1
07338 Leutenberg
Telefon (036734) 231-0
Telefax (036734) 23126


Formulare

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