Das Ordnungsamt Informiert
In letzter Zeit sorgen wieder Hundekothaufen für Verärgerung in Leutenberg. Nicht entsorgte Hundekothaufen oder Hundekotbeutel sind vermehrt im Stadtbild aufgefallen. Besonders im Bereich des Leutenberger Bahnhofes kam es zu Beschwerden durch solche Verschmutzungen auf öffentlichen Wegen und Flächen. Wir weisen hiermit eindringlich darauf hin, dass Halter, oder mit der Führung oder Haltung von Tieren Beauftragte, verpflichtet sind, Verunreinigungen sofort zu beseitigen. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, können Bußgelder in Höhe von bis zu 5.000,00 € drohen.
Auszug Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Leutenberg vom 11.05.2020
§ 12 Tierhaltung, Abs. 5:
(5) Durch Kot von Tieren dürfen Straßen, Gehwege und öffentliche Anlagen nicht verunreinigt werden. Halter oder mit der Führung oder Haltung von Tieren Beauftragte sind zur sofortigen Beseitigung von Verunreinigungen verpflichtet. Der Hundeführer hat beim Ausführen des Hundes ein Kottütchen und Kotschäufelchen oder
äquivalente und zweckmäßige Gerätschaften mitzuführen, um mögliche anfallende Hundeexkremente sofort entfernen zu können. Pferdegespanne müssen mit
einer Pferdekotvorrichtung (z.B. Pferdeapfeltaschen, Kotsack für Gespanne) ausgestattet sein. Die Straßenreinigungspflicht der Grundstückseigentümer wird
dadurch nicht berührt. Auf Verlangen von Vollzugsdienstkräften sind diese Gegenstände vorzuweisen.
Auszug Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Leutenberg vom 11.05.2020
§ 20 Ordnungswidrigkeiten, Abs. 1 Nr. 18 in Verbindung mit § 20, Abs. 2:
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 50 des Ordnungsbehördengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen ...
18. § 12 Absatz 5 Verunreinigungen durch Haustiere nicht sofort beseitigt; keine geeigneten Behältnisse oder Tüten mitführt; Pferdegespanne ohne
Pferdekotvorrichtung führt;.…
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 51 Absatz 1 ThürOBG mit einer Geldbuße bis zu Fünftausend Euro geahndet werden;
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